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   VGH Bayern, 03.01.2022 - 9 ZB 18.2590, 9 ZB 18.2591, 9 ZB 18.2593   

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https://dejure.org/2022,2085
VGH Bayern, 03.01.2022 - 9 ZB 18.2590, 9 ZB 18.2591, 9 ZB 18.2593 (https://dejure.org/2022,2085)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.01.2022 - 9 ZB 18.2590, 9 ZB 18.2591, 9 ZB 18.2593 (https://dejure.org/2022,2085)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Januar 2022 - 9 ZB 18.2590, 9 ZB 18.2591, 9 ZB 18.2593 (https://dejure.org/2022,2085)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO. § 4
    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Boardinghouse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

    Auszug aus VGH Bayern, 03.01.2022 - 9 ZB 18.2590
    Denn das Verwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 8, 15) - weiter festgestellt, ein sog. Boardinghouse stelle eine bauplanungsrechtlich nicht näher geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, deren konkrete Zuordnung von den Verhältnissen des Einzelfalls abhänge.
  • VGH Bayern, 30.07.2019 - 15 CS 19.1227

    Zurückgewiesene Rechtsbeschwerde im Streit um baurechtliche Nachbarklage

    Auszug aus VGH Bayern, 03.01.2022 - 9 ZB 18.2590
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich Dritte - wie hier die Kläger als Nachbarn - nur dann im Wege einer Anfechtungsklage mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen können, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz der betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2024 - 14 S 1655/23

    Was ist ein "kleiner" Betrieb des Beherbergungsgewerbes?

    Zu berücksichtigen sind hier insbesondere die Größe und Ausstattung der Räume sowie das Verhältnis der Gesamtraumzahl zu eventuellen Serviceräumen (Speise- und Aufenthaltsräumen), ferner die vorhandenen Möglichkeiten der Selbstversorgung einerseits und die angebotenen Serviceleistungen andererseits (vgl. jeweils zu Boardinghäusern VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - VBlBW 2017, 383, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 03.01.2022 - 9 ZB 18.2590 u. a. - juris Rn. 7; Beschluss vom 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 8; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 30.05.2016 - OVG 10 S 34.15 - juris Rn. 4; Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711, juris Rn. 10 ff.; Stock in König/Roser/Stock, BauNVO, 5. Aufl., § 3 Rn. 24a).
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